Stand: 22. April 2015 (Download)
§ 1 Name und Gliederung
- Bündnis 90/Die Grünen Kreisverband Breisgau-Hochschwarzwald (KV) ist der für den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald (vgl. § 5 Anhang I der Landessatzung und den Anhang Satzung) zuständige Kreisverband von Bündnis 90/Die Grünen Baden-Württemberg.
- Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände. Nähere Bestimmungen zur Arbeit der Ortsverbände sind in § 10 geregelt.
§ 2 Mitgliedschaft
- Mitglied der Partei kann jede*r werden, die*der die Grundsätzen und Ziele der Partei bejaht, keiner anderen Partei im Geltungsbereich des Grundgesetzes angehört.
- Der Antrag auf Beginn der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand. Der Kreisvorstand entscheidet über den Antrag. Die Zurückweisung durch den Vorstand ist dem*der Bewerber*in schriftlich zu begründen. Der Kreisvorstand informiert den zuständigen Ortsverband und den Landesverband über den Eintritt.
- Gegen die Zurückweisung des Aufnahmeantrags kann der*die Bewerber*in bei der Kreisschiedskommission Einspruch einlegen. Die Kreisschiedskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit Zustimmung des zuständigen Gremiums.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung. Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband zu erklären. Ein Ausschluss kann auf Antrag des Vorstandes oder der Kreismitgliederversammlung durch die Kreisschiedskommission entschieden werden, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder Ordnung der Partei verstoßen und ihr damit schweren Schaden zugefügt hat. Die Streichung in Folge von Beitragsrückständen geschieht unter Beachtung der in § 8 Ziffer 2 festgelegten Förmlichkeiten.
- Wahlberechtigt ist ein Mitglied einen Monat nach Beginn der Mitgliedschaft in der Partei.
§ 3 Organe
Organe des Kreisverbandes sind
- a) die Kreismitgliederversammlung (KMV)
b) der Kreisvorstand
c) die Kreisschiedskommission
§4 Kreismitgliederversammlung (KMV)
- Die Kreismitgliederversammlung (KMV) ist das höchste Organ des Kreisverbands.
- Die Kreismitgliederversammlung soll mindestens vier Mal jährlich tagen, darunter mindestens einmal als Hauptversammlung. Sie wird vom Kreisvorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe von Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung schriftlich per Post oder per E-Mail einberufen. Es gilt der Poststempel bzw. das Absendedatum der E-Mail.
- Jedes Mitglied der Kreisverbandes hat Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht. Jedes Mitglied hat einen Monat nach Beginn der Mitgliedschaft (§ 2, Ziffer 6) Stimmrecht. Beschlüsse werden protokolliert.
- Die KMV ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder erschienen sind. Ist dies nicht der Fall, so kann der Kreisvorstand unter Einhaltung einer 14-Tages-Frist eine weitere KMV einberufen, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diesen Umstand besonders hinzuweisen.
- Auf schriftliches Verlangen von mindestens zehn Mitgliedern hat der Kreisvorstand eine außerordentliche KMV einzuberufen. Auf schriftliches Verlangen eines Fünftels der Mitglieder hat der Kreisvorstand eine Hauptversammlung einzuberufen (§ 6 Landessatzung).
- Als Hauptversammlung nach § 6 der Landessatzung wählt sie die Mitglieder des Kreisvorstands, die Rechnungsprüfer*innen und die Kreisschiedskommission für einen Zeitraum von zwei Jahren. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstands und den Bericht der Rechnungsprüfer*innen entgegen und beschließt über die Entlastung des Kreisvorstands. Sie beschließt über den Haushalt. Sie fasst über die Kreissatzung und über die Finanzordnung sowie über die Geschäftsordnung Beschluss. Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern spätestens zehn Tage vor der Hauptversammlung im Wortlaut bekannt zu geben.
- Als Kreismitgliederversammlung fasst sie über politische Anträge und Entschließungen sowie über sonstige Angelegenheiten Beschluss. Sie wählt die Delegierten für übergeordnete Gremien unter Berücksichtigung des Frauenstatus der Bundessatzung.
- Als Wahlkreis-Mitgliederversammlung wählt sie nach den gesetzlichen Bestimmungen und § 6 dieser Satzung die Bewerber*innen für politische Ämter.
§ 5 Kreisvorstand (Vorstand)
Der Kreisvorstand (Vorstand) besteht aus mindestens vier und höchstens sechs gleichberechtigten Mitgliedern (darunter die*der Schatzmeister*in) und ist zur Hälfte mit Frauen besetzt, die übrigen Plätze sind offen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren. Die Person des*der Schatzmeister*in wird gesondert zuerst gewählt.Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Nachwahlen für den Rest der Amtszeit sind möglich.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes und vertritt den Kreisverband gemäß § 26 BGB.
- Der Vorstand ist verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung der Kreismitgliederversammlung. Er ist der Kreismitgliederversammlung gegenüber rechenschafts-pflichtig. Er ist an Entscheidungen der KMV gebunden.
- Zu den Aufgaben des Vorstands gehören die politische Arbeit auf Kreisebene, die Beschlussfassung im Rahmen der Vorgaben der Kreismitgliederversammlung, Personalangelegenheiten sowie die regelmäßige Information der Mitglieder.
§ 6 Wahlkreis-Mitgliederversammlung (Wahl-MV)
- Die Wahlkreis-Mitgliederversammlung (Wahl-MV) dient der Wahl der Kandidat*innen von Bündnis 90/Die Grünen für politische Ämter nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Für die Wahl von Bewerber*innen für den Deutschen Bundestag setzt sie sich aus den zum Zeitpunkt der Bundestagswahl wahlberechtigten Mitgliedern von Bündnis 90/Die Grünen im Bundestagswahlkreis zusammen.
Für die Wahl von Bewerber*innen für den Landtag von Baden-Württemberg setzt sie sich aus den zum Zeitpunkt der Landtagswahl wahlberechtigten Mitgliedern von Bündnis 90/Die Grünen im Landtagswahlkreis zusammen.
Für die Kreistagswahl setzt sich die Wahl-MV aus den wahlberechtigten Mitgliedern von Bündnis 90/Die Grünen im jeweiligen Kreistagswahlkreis zusammen, sofern die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder im Wahlkreis zur Bildung einer Wahl-MV ausreicht. Andernfalls beschließt die KMV nach den für die Wahl-MV geltenden Bestimmungen.
Für die Wahl der Gemeinderät*innen setzt sich die Wahl-MV aus den wahlberechtigten Mitgliedern von Bündnis 90/Die Grünen in der Gemeinde zusammen.
Für die Wahl von Ortschaftsrät*innen setzt sich die Wahl-MV aus den wahlberechtigten Mitgliedern von Bündnis 90/Die Grünen in der Gemeinde zusammen, wenn die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder in der Ortschaft nicht zur Bildung einer MV ausreicht, sonst aus den Mitgliedern in der Gemeinde. - Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Kreisvorstand, im Fall von Ortschafts- und Gemeinderatswahlen in der Regel durch den Ortsverbandsvorstand, unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung der Wahl-MV. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher an die Mitglieder zu versenden. Es gilt der Poststempel.
- Die Wahl-MV bestimmt zu Beginn eine*n Versammlungsleiter*in sowie die weiteren von den einschlägigen Wahlgesetzen vorgesehen Funktionsträger*innen. Außerdem bestimmt sie eine aus mindestens zwei Personen bestehende Zählkommission.
- Bewerber*innen können auch in Abwesenheit gewählt werden, wenn ein*e Teilnehmer*in zu Protokoll erklärt, dass ihm*ihr die Bereitschaft zur Kandidatur von dem*der Bewerber*in persönlich bekannt gemacht wurde.
- Sämtliche Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung unter Berücksichtigung des Frauenstatut der Bundessatzung.
- Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestquotierung). Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Art. 3.c. des Frauenstatuts. Besteht Einigkeit unter allen Bewerber*innen, so ist es auch möglich, die gesamten Wahlen in einem Durchgang durchzuführen.
§ 7 Kreisschiedskommission (KSK)
- Nach § 6 der Landessatzung wählt die Hauptversammlung auf zwei Jahre eine Kreisschiedskommission (KSK). Die KSK besteht aus drei Personen. Mitglieder der KSK dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Kreis- oder Landesvorstandes sein.
- Die Kreisschiedskommission entscheidet auf Antrag eines Mitglieds über rechtliche Streitigkeiten innerhalb des Kreisverbandes. Insbesondere ist sie für Entscheidungen über Einsprüche gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrags, über Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern und für Einsprüche gegen Streichungen aus der Mitgliederliste zuständig.
- Ist die Kreisschiedskommission nicht besetzt, übernimmt das Landesschiedsgericht von Bündnis 90/Die Grünen Baden-Württemberg ihre Aufgaben.
- Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände sind analog zu § 17 der Landessatzung möglich.
§ 8 Mitgliedsbeiträge und Finanzordnung
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die an den Kreisverband abzuführenden Anteil der Ortsverbände mit eigener Kasse sind in der Finanzordnung des Kreisverbandes geregelt. Darüber hinaus gilt die Finanzordnung für Kreisverbände von Bündnis 90/Die Grünen Baden-Württemberg
- Mitglieder, die ihre Mitgliedsbeiträge in Höhe mindestens eines Jahresbeitrags trotz Mahnung nicht bezahlt haben, werden von der Mitgliederliste gestrichen. Der Kreisvorstand kann im Einzelfall beschließen, von der Streichung abzusehen. Gegen die Streichung ist die Anrufung der Kreisschiedskommission möglich.
§ 9 Wahlen und Abstimmungen
- Wahlen und Abstimmungen sind auf Antrag eines Mitglieds geheim durchzuführen. Wahlen nach § 6 erfolgen grundsätzlich geheim.
- Wahlen von mehreren Personen in gleiche Ämter (z.B. Delegiertenwahlen) können in einem Wahlgang erledigt werden. Zur besseren Vertretung von Minderheiten ist dabei das Stimmrecht so zu regeln, dass die Stimmenzahl auf zwei Drittel der in einem Wahlgang zu besetzenden Plätze beschränkt ist. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält und von mindestens 20% der Abstimmenden gewählt wurde.
- Für Änderungen der Satzung und der Finanzordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig. Für alle anderen Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
§ 10 Ortsverbände
- Über die Gründung, Auflösung und Veränderung der Gebietszuschnitte von Ortsverbänden entscheiden die im betroffenen Gebiet wohnenden Mitglieder des Kreisverbandes im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand. Die Gründung von Ortsverbänden soll nur erfolgen, wenn dem neugegründeten Ortsverband mindestens sieben Mitglieder angehören werden. Der Kreisvorstand führt einen Anhang zur Satzung, in dem die Zuständigkeit der Ortsverbände für die Gemeinden des Landkreises festgelegt ist. Die Kreismitgliederversammlung kann auf Antrag mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, einen Ortsverband aufzulösen, wenn die letzte Mitgliederversammlung dieses Ortsverbandes nachweislich mindestens zwei Jahre zurückliegt und dieses Vorhaben auf der Tagesordnung angekündigt wurde.
- Jedes Mitglied des Kreisverbandes kann nur einem Ortsverband angehören; im Regelfall gehört ein Mitglied dem Ortsverband an, der für die Gemeinde zuständig ist, in der das Mitglied seinen Lebensmittelpunkt hat. Der Eintritt in die Partei erfolgt nach §2 (2) schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand. Dem Ortsverband gegenüber geäußerte Eintrittserklärungen leitet dieser an den Kreisvorstand weiter. Der Kreisvorstand informiert die Ortsverbände über Eintritte in ihrem Zuständigkeitsbereich.
- Ortsverbände können sich dafür entscheiden, eine eigene Kasse zu führen. Näheres dazu ist in der Finanzordnung geregelt. Ortsverbände ohne eigene Kasse können Ausgaben nur nach Absprache mit dem Kreisvorstand tätigen. Das Recht, eine eigene Kasse zu führen, kann dem Ortsverband entzogen werden, wenn die Kassenführung wiederholt nicht ordnungsgemäß erfolgt.
- Ortsverbände entscheiden im Rahmen des Parteienrechts und der Satzungen von Kreis-, Landes- und Bundesverband autonom über ihre Struktur. Sofern der Ortsverband dies nicht anders regelt, gelten die in Absatz 5 bis 7 aufgeführten Bestimmungen.
- Mindestens einmal im Jahr soll eine Mitgliederversammlung des Ortsverbandes stattfinden. Diese wird vom Ortsvorstand eingeladen und geleitet. Auf schriftliches Verlangen von drei Mitgliedern muss der Ortsvorstand innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Ortsmitgliederversammlung (OMV) ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Ortsverbandes dazu mit einem spätestens acht Tage vor der Sitzung zugeschickten Schreiben schriftlich oder per E-Mail eingeladen wurden und wenn mindestens drei Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Jedes Mitglied des Ortsverbandes hat Rede-, Stimm- und Antragsrecht. Beschlüsse der OMV sollen protokolliert und dem Kreisverband mitgeteilt werden.
- Zu den Aufgaben der Ortsmitgliederversammlung gehören die Wahl und Entlastung des Ortsvorstandes und die Entscheidung über politische Anträge und Entschließungen, insbesondere hinsichtlich solcher Angelegenheiten, die das Gebiet des Ortsverbands betreffen. Ortsverbände sind nach den Regelungen der Landes- und Bundessatzung auf Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen antragsberechtigt.
- Der Ortsvorstand besteht aus mindestens drei Personen (§ 11 ParteiG), darunter bei Ortsverbänden mit eigener Kasse ein Mitglied mit Finanzzuständigkeit. Der Ortsvorstand wird von der Ortsmitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Vor dem Eintritt in den Wahlgang legt die Ortsmitgliederversammlung die Zahl der zu wählenden Personen und das Wahlverfahren fest. Der Ortsvorstand soll paritätisch mit Männern und Frauen besetzt sein. Er vertritt den Ortsverband nach außen und innerhalb der Partei und führt dessen Geschäfte. Er ist der Ortsmitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig und an deren Beschlüsse gebunden.
§ 11 Schlussbestimmungen
Im Übrigen gelten die Vorschriften der Landessatzung und der Bundessatzung entsprechend. Die vorliegende Satzung in ihrer geänderten Form tritt mit Beschluss der KMV vom 22.04.2015 in Kraft.
Finanzordnung
Stand: 02.07.2020
§ 1 Ortsverbände mit eigener Kasse
Ortsverbände können beschließen, selbst eine Kasse zu führen (»Ortsverbände mit eigener Kasse«). Dieser Beschluss muss von der Kreismitgliederversammlung bestätigt werden. Der Ortsvorstand eines Ortsverbandes mit eigener Kasse ist für die ordnungsgemäße Kassenführung und Vermögensverwaltung des Ortsverbandes und für die rechtzeitige Übergabe der Rechnungslegung an die Kreisschatzmeisterin * den Kreisschatzmeister verantwortlich (§ 3, Finanzordnung für Kreisverbände von Bündnis 90/Die Grünen Baden-Württemberg). Sie überweisen den Landesanteil am Beitrag für jedes Mitglied sowie 50 % der restlichen Beitragseinnahmen an den Kreisverband. Die*der Kreisschatzmeister*in überwacht die ordnungsgemäße Kassenführung und Vermögensverwaltung der Ortsverbände mit eigener Kasse.
§ 2 Mitgliedsbeiträge, Patenschaften und Ortsverbandsumlage
- Im Regelfall entspricht der Mitgliedsbeitrag mindestens einem Prozent der monatlichen Nettoeinkünfte des Mitglieds. Der Mindestbeitrag liegt bei 8 Euro pro Monat. Der Beitrag wird auf 1 Euro pro Monat reduziert, wenn das Mitglied nachweislich Leistungen der Grundsicherung nach SGB II (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) bezieht. Im Einzelfall kann der Kreisvorstand den Beitrag auch für Mitglieder reduzieren, die eine vergleichbare finanzielle Lage darlegen. Das Mitglied ist verpflichtet, entsprechende Nachweise vorzulegen und dem Kreisverband mitzuteilen, wenn die Gründe der Beitragsreduzierung entfallen.
- Mitglieder können Patenschaften für andere Mitglieder übernehmen. Die Patin * Der Pate übernimmt die Beiträge des Patenmitglieds.
- Ortsverbände mit eigener Kasse ziehen die Mitgliedsbeiträge selbst ein bzw. stellen diese selbst in Rechnung.
§ 3 Schlussbestimmungen
Die Finanzordnung tritt mit Beschluss der KMV vom 14. Juli 2003 in Kraft und wird damit zu einem Teil der Satzung. Regelungen des Parteiengesetzes, der Finanzordnung für Kreisverbände und der Landesfinanzordnung von Bündnis 90/Die Grünen bleiben davon unberührt.