Satzung

§ 1 Name, Sitz und Organisation

  1. Der Kreisverband Breisgau-Hochschwarzwald ist Gebietsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg. Er führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Breisgau-Hochschwarzwald“ und führt die Kurzbezeichnung GRÜNE. Er hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. Die genaue Aufteilung der Kreisverbände in Baden-Württemberg ergibt sich aus der Satzung des Landesverbands Baden-Württemberg.
  2. Die Bestimmungen der Satzung des Bundesverbands und des Landesverbands Baden-Württemberg, die untergeordnete Gebietsverbände betreffen, finden im Kreisverband Anwendung, soweit sie in dieser Satzung nicht zulässigerweise anders geregelt sind. Dazu zählen insbesondere auch die Frauen- und Vielfaltstatuten des Bundes- und Landesverbands, die Beitrag- und Finanzordnung des Landesverbands sowie die Landesschiedsordnung.

§ 2 Ziele und Aufgaben

  1. Der Kreisverband beteiligt sich an der politischen Willensbildung in seinem Tätigkeitsgebiet, insbesondere auch durch die Teilnahme an öffentlichen Wahlen.
  2. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben ihre grundsätzlichen Ziele, Werte und politischen Leitsätze in ihrem Grundsatzprogramm niedergelegt. Der Kreisverband ist diesem Grundsatzprogramm verpflichtet. Für das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbands können gesonderte Programme erarbeitet und beschlossen werden.
  3. Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Wir setzen uns seit unserer Gründung für gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen ein. Entsprechend des Vielfaltstatuts des Landesverbandes ist die Repräsentation von gesellschaftlich diskriminierten oder benachteiligten Gruppen mindestens gemäß ihrem gesellschaftlichen Anteil innerhalb des Kreisverbandes unser Ziel.
  4. Der Kreisverband übernimmt die politischen und organisatorischen Aufgaben der Partei in seinem Tätigkeitsgebiet.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede*r werden, die*der die Grundwerte, Satzung und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei im Gültigkeitsbereich des Grundgesetzes angehört.
  2. Mitglied im Kreisverband Breisgau-Hochschwarzwald kann sein, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbands hat. Wechselt ein Mitglied den Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort, geht die Mitgliedschaft auf den neuen Gebietsverband über. Auf begründeten Antrag können auf Entscheidung des Kreisvorstands auch Personen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Tätigkeitsgebiet haben, Mitglied im Kreisverband sein.
  3. Die Mitgliedschaft wird in Textform bei einer Parteigliederung beantragt. Über den Antrag entscheidet der Kreisvorstand. Der Vorstand teilt der*dem Bewerber*in in Textform die Aufnahme oder die Zurückweisung des Antrags innerhalb von 30 Tagen mit. Im Fall der Zurückweisung oder wenn 
    der Antrag nicht innerhalb von 30 Tagen beantwortet wurde, kann die*der Bewerber*in Einspruch bei der Kreismitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich mit der Zustimmung des Kreisverbands.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung und Angeboten im Kreisverband und dem jeweils zuständigen Ortsverband zu beteiligen, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, die Einrichtungen des Kreisverbands in Anspruch zu nehmen sowie über die Arbeit der Kreisverbandsorgane informiert zu werden.
  5. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsmodalitäten werden durch die Finanz- und Beitragsordnung geregelt. Die Kreismitgliederversammlung beschließt und ändert die Finanz- und Beitragsordnung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  6. Die Mitgliedsbeiträge sind pünktlich zu entrichten. Eine Änderung der Anschrift und der E-Mail- Adresse ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Kreisvorstand in Textform erklärt werden. Er ist sofort wirksam.
  3. Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Kreisvorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens viermonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Betrag nicht zahlt. Gegen die Streichung ist die Anrufung der zuständigen Schiedskommission möglich, die endgültig entscheidet.
  4. Ein Ausschluss kann nur in schwerwiegenden Fällen nach §15 (2) Landessatzung auf Antrag des Vorstands oder der Mitgliederversammlung eines Gebietsverbands, dem das Mitglied angehört, durch das zuständige Schiedsgericht erfolgen.

§ 5 Ortsverbände

  1. Im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes können Ortsverbände gegründet werden, die eine oder mehrere Gemeinden als ihr Tätigkeitsgebiet haben, in dem mindestens sieben Mitglieder ansässig sind. Über die räumliche Zuordnung der Ortsverbände entscheidet die Kreismitgliederversammlung. Der Kreisverband führt einen Anhang zur Satzung, in dem die Tätigkeitsgebiete der Ortsverbände für die Gemeinden des Landkreises festgelegt ist.
  2. Die Kreismitgliederversammlung beschließt auf Antrag über die Gründung eines Ortsverbands. Nach diesem Beschluss hat der Kreisvorstand innerhalb von zwei Monaten die im vorgesehenen Tätigkeitsgebiet des Ortsverbands wohnenden Mitglieder zu einer Gründungsversammlung einzuladen.
  3. Notwendige Organe der Ortsverbände sind die Ortsmitgliederversammlung und der Ortsvorstand. Die Ortsmitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlungen müssen protokolliert werden und dem Kreisvorstand mitgeteilt werden. Der Ortsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Vor dem Eintritt in den Wahlgang legt die Ortsmitgliederversammlung die Zahl der zu wählenden Personen und das Wahlverfahren fest. Das Frauenstatut ist einzuhalten.
    Eigene Satzungen für Ortsverbände sind nicht vorgesehen. Bestehende Satzungen der Ortsverbände dürfen dieser und den Satzungen der übergeordneten Gebietsverbände nicht widersprechen.
  4. Die Ortsvorstandsmitglieder sind angehalten an den Sitzungen des Kreisvernetzungstreffens (§ 10) teilzunehmen.
  5. Ortsverbände führen in der Regel keine eigene Kasse. Ein Ortsverband, der dennoch eine eigene Kasse führen möchte, teilt dies dem Kreisverband mit und legt dar, dass eine geeignete Person aus dem Ortsvorstand bereit ist, das Amt des*der Schatzmeister*in zu übernehmen. Wenn der Ortsverband zuvor keine eigene Kasse geführt hat, liegt die Entscheidung darüber, ob eine eigene Kasse eingerichtet werden kann, bei der Kreismitgliederversammlung. Findet sich bei Neuwahl kein*e Schatzmeister*in im Ortsvorstand, wird die Kasse dem Ortsverband entzogen. Möchte ein Ortsverband keine eigene Kasse mehr führen, teilt er dies dem Kreisverband mit. Das Restvermögen geht in beiden Fällen und bei Auflösung eines Ortsverbandes an den Kreisverband über.
    In Ortsverbänden mit eigener Kasse sind zwei Rechnungsprüfer*innen auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Diese dürfen nicht Vorstandsmitglieder oder Beschäftigte des zu prüfenden Ortsverbandes sein. Sie prüfen den von dem*der Ortsschatzmeister*in erstellten Rechenschaftsbericht vor der Vorlage an die Ortsmitgliederversammlung. Sie haben jederzeit das Recht zur Einsichtnahme in die Buchführung des Ortsverbandes.
    Die weiteren Finanzbeziehungen zwischen Kreis- und Ortsverband regelt die Finanz- und Beitragsordnung des Kreisverbandes.
  6. Jedes Mitglied des Kreisverbandes kann nur einem Ortsverband angehören; im Regelfall gehört ein Mitglied dem Ortsverband an, der für die Gemeinde zuständig ist, in der das Mitglied seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
  7. Kommt ein Ortsverband seinen Aufgaben nicht mehr nach, insbesondere der regelmäßigen Durchführung der Ortsmitgliederversammlung, der turnusgemäßen Wahl eines Ortsvorstands oder sinkt die Mitgliederzahl unter sieben, kann er durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung aufgelöst werden.

 

 

§ 6 Organe

Die Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und der Kreisvorstand.

§ 7 Kreismitgliederversammlung (KMV)

  1. Die Kreismitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbands. Jedes Mitglied des Kreisverbands hat dabei Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
  2. Die Kreismitgliederversammlung ist oberstes Organ des Kreisverbands. Sie bestimmt die Grundzüge der Politik des Kreisverbands, kontrolliert die Arbeit des Kreisvorstands und kann per Beschluss über alle in die Zuständigkeit des Kreisverbands fallenden Angelegenheiten entscheiden, für die nach Satzung oder Gesetz keine anderen Organe bestimmt sind. Insbesondere ist die Kreismitgliederversammlung zuständig für:
    – die Wahl des Kreisvorstands und der Rechnungsprüfer*innen,
    – die Wahl der Delegierten zur Bundesdelegiertenkonferenz (BDK), Landesdelegiertenkonferenz (LDK), zur LAG FrauenPolitik des Landesverbands und der Delegierten zum Landesfinanzrat.
    – die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und der Rechnungsprüfer*innen und die Entlastung des Vorstands,
    – die Verabschiedung des Haushaltsplans,
    – Änderungen der Satzung,
    – die Verabschiedung und Änderung der Ordnungen, insbesondere der Finanz- und Beitragsordnung,
    – Beschlüsse über politische Programme für das Tätigkeitsgebiets des Kreisverbandes,
    – Anträge an die Bundesdelegiertenkonferenz (BDK) oder Landesdelegiertenkonferenz (LDK),
    – Änderungen im Zuschnitt der Gliederungen innerhalb des Tätigkeitsgebiets des Kreisverbands
  3. Im Rahmen der Kreismitgliederversammlung werden die Delegierten zur Landeswahlversammlung (LWV) von den auf Grundlage der Wahlgesetze Stimmberechtigten gewählt.
  4. Die Kreismitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand mindestens vier Mal im Jahr einberufen. Darüber hinaus ist eine außerordentliche KMV innerhalb von 30 Tagen durchzuführen, wenn dies von zwei Ortsverbänden oder 15 Mitgliedern in Textform beantragt wird.
  5. Die Kreismitgliederversammlung kann auf Beschluss des Kreisvorstands auch digital durchgeführt werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
  6. Die Einladung ist spätestens 14 Tage vor der Versammlung in Textform unter Angabe einer vor-läufigen Tagesordnung zu versenden. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn die E-Mail-Adresse oder Anschrift verwendet wurde, welche das Mitglied der Partei bekannt gegeben hat.
  7. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Kreismitgliederversammlung abschließend.
  8. Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung im Wortlaut bekannt zu geben. Änderungsanträge zu Anträgen auf Satzungsänderung müssen drei Tage vor der beschließenden Kreismitgliederversammlung eingereicht werden.
  9. Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  10. Die Kreismitgliederversammlung wird, wenn sie nichts anderes beschließt, von einem vom Kreisvorstand bestimmten Mitglied geleitet. Die Kreismitgliederversammlung kann durch Beschluss den Ablauf der Versammlung und alle dabei auftretenden Verfahrensfragen regeln.

§ 8 Durchführung von Wahlen und Abstimmungen im Kreisverband

  1. Anträge auf Beschlüsse an die Kreismitgliederversammlung können vom Kreisvorstand, Ortsmitgliederversammlungen, von jedem Mitglied einzeln oder von mehreren Mitgliedern zusammengestellt werden.
  2. Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Davon abweichend bedürfen Änderungen der Satzung einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und einer Ankündigung in der Tagesordnung.
  3. Wahlen und Abstimmungen können im Rahmen der Gesetze in digitaler Form durchgeführt werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
  4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, solange kein Widerspruch dagegen erhoben wird.
  5. Die Nominierung von Kandidat*innen für öffentliche Wahlen, Vorstandswahlen und die Wahlen von Delegierten und Ersatzdelegierten zu Organen übergeordneter Gebietsverbände erfolgen in geheimer Wahl. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn auf Befragen kein Mitglied Widerspruch erhebt.
  6. Die Regelungen des Frauenstatuts des Bundesverbands zur Mindestquotierung, zum Frauenvotum und zum Frauenveto sind für die Versammlungen des Kreisverbands verbindlich.
  7. Bei Wahlen ist gewählt, wer im 1. Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei erforderlichen weiteren Wahlgängen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 % der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit von Personen,
    die das Quorum erfüllt haben, wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los.
  8. Wahlen in gleiche Parteiämter können in einem Wahlgang erledigt werden. Entsprechend dem Frauenstatut wird in getrennten Wahlgängen gewählt. Wenn mehr Bewerber*innen als Plätze zur Verfügung stehen, muss das Stimmrecht zur besseren Vertretung von Minderheiten so geregelt werden, dass die Stimmzahl auf zwei Drittel (Bruchteile auf ganze Stimmzahl mathematisch gerundet) der in einem Wahlgang zu wählenden Bewerber*innen beschränkt wird. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält und von mindestens 25 % der Abstimmenden gewählt wurde. Das Kumulieren von Stimmen ist nicht möglich.
  9. In Organe und als Delegierte in Organe übergeordneter Gebietsverbände können nur Mitglieder des Kreisverbands gewählt werden.
  10. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und der wesentliche Versammlungsablauf sind durch eine vom Vorstand oder von der Kreismitgliederversammlung bestimmte Person zu protokollieren.

§ 9 Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus vier bis sechs gleichberechtigten Mitgliedern, von denen eines der*die Kreisschatzmeister*in ist. Der Kreisvorstand ist insgesamt mindestquotiert zu besetzen.
  2. Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes auf Grundlage der Gesetze und Verordnungen, der Satzungen und Ordnungen und der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung. Der Kreisvorstand nimmt die politische Außenvertretung des Kreisverbandes auf Grundlage des Grundsatzprogramms, der sonstigen Programme und der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung wahr. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
    – die Einberufung der Kreismitgliederversammlung
    – die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
    – die Aufstellung des Haushalts
    – die Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts
    – Personalentscheidungen im Rahmen des Haushalts
  3. Die Mehrheit der Mitglieder des Kreisvorstands vertritt den Kreisverband nach § 26 BGB gemeinsam nach außen. Für Ausgaben, die über den verabschiedeten Haushaltsplan hinausgehen, bedarf es der vorgehenden Beschlussfassung durch die Kreismitgliederversammlung. Der Kreisvorstand kann besondere Vertreter*innen bestellen.
  4. Der*Die Kreisschatzmeister*in verwaltet das Geldvermögen des Kreisverbands, führt nach den Vorgaben des Parteiengesetzes, der Finanzordnung der Landespartei und den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung Buch und bereitet den jährlichen Rechenschaftsbericht vor. Falls der*die Kreisschatzmeister*in vorzeitig aus dem Amt ausscheiden sollte, nimmt bis zu einer Nach- oder Neuwahl der Vorstand seine Aufgaben wahr.
  5. Die Kreisvorstandmitglieder werden von der Kreismitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren direkt in ihre Ämter gewählt. Wenn ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode ausscheidet, ist eine Nachwahl für die restliche Dauer der Amtszeit möglich. Scheiden zwei oder mehr Mitglieder auf diese Weise aus, muss eine Nachwahl auf der nächsten Kreismitgliederversammlung angesetzt werden.
  6. Die Abwahl eines oder aller Vorstandsmitglieder während der laufenden Amtszeit ist mit 2/3-Mehrheit möglich. Der Antrag auf Abwahl bedarf der Ankündigung in der Tagesordnung. Bei der Neuwahl des Vorstands können die bisherigen Vorstandsmitglieder erneut kandidieren. Nach der Neuwahl ist die Ämterübergabe unverzüglich zu vollziehen.
  7. Der Kreisvorstand entscheidet in seinen Sitzungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sitzungen können auch digital stattfinden. Wenn erforderlich, können Beschlüsse auch im digitalen Umlaufverfahren mit der Mehrheit der Mitglieder des Kreisvorstandes getroffen werden.
  8. Der Kreisvorstand regelt seine Arbeit in einer Geschäftsordnung und kann sich einen Geschäftsverteilungsplan geben.

§ 10 Kreisvernetzungstreffen

Das Kreisvernetzungstreffen dient der Koordinierung und Vernetzung der Arbeit im Kreisverband. Dazu lädt der Kreisvorstand mindestens zweimal im Jahr die Ortsvorstandsmitglieder und die Kreistagsfraktion ein. Das Treffen ist kein Organ des Kreisverbandes und kann keine Beschlüsse fassen.

§ 11 Delegierte

  1. Die Delegierten und Ersatzdelegierten zur Bundesdelegiertenkonferenz (BDK) werden mindestens einmal im Jahr entsprechend dem gültigen Delegiertenschlüssel geheim von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie sollen in der Regel zu jeder Versammlung neu gewählt werden. Für eine Bundesdelegiertenkonferenz (BDK), auf der eine Liste für die Europawahl aufgestellt wird, müssen die Delegierten ausdrücklich neu unter Beachtung der besonderen gesetzlichen Vorgaben gewählt werden.
  2. Die Delegierten und Ersatzdelegierten zur Landesdelegiertenkonferenz (LDK) werden mindestens einmal im Jahr entsprechend dem gültigen Delegiertenschlüssel geheim von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie sollen in der Regel zu jeder Versammlung neu gewählt werden.
  3. Die Delegierten und Ersatzdelegierten zur Landeswahlversammlung werden im Rahmen der Kreismitgliederversammlung von den nach den gesetzlichen Bestimmungen stimmberechtigten
    Mitgliedern der Partei in geheimer Wahl ausdrücklich für die jeweilige Versammlung gewählt.
    Dabei können nur Delegierte gewählt werden, die nach den gesetzlichen Bestimmungen die
    besonderen Voraussetzungen für die jeweilige Parlamentswahl erfüllen.
  4. Bei den Ersatzdelegierten nach Nr. 1-3 ist eine Reihenfolge nach Stimmergebnis festzulegen.
    Frauenplätze können nur von weiblichen Ersatzdelegierten besetzt werden.
  5. Die Kreismitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl den*die Kreisschatzmeister*in oder ein anderes Mitglied des Kreisvorstands für die Dauer von zwei Jahren als Delegierte*n für den Landesfinanzrat. Die Kreismitgliederversammlung kann wiederum in geheimer Wahl ein weiteres Vorstandsmitglied als Ersatzdelegierte*n für den Landesfinanzrat wählen.
  6. Die Kreismitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Delegierte und eine
    Ersatzdelegierte zur Landesarbeitsgemeinschaft FrauenPolitik des Landesverbands. Gewählt
    werden können nur Frauen, die Mitglied des Kreisverbandes sind.
  7. Die Delegierten sollen den Organen des Kreisverbands regelmäßig berichten.

§ 12 Arbeitskreise

  1. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern können mit Zustimmung des Kreisvorstands Arbeitskreise zu inhaltlichen Schwerpunkten gebildet werden. Bei Ablehnung kann gegenüber der nächsten Kreismitgliederversammlung Widerspruch eingelegt werden, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Es besteht die Möglichkeit kreisverbandsübergreifende Arbeitskreise mit anderen Kreisverbänden zu bilden. Es wird ein Anhang zur Satzung mit allen aktuell existierenden Arbeitskreisen geführt.
  2. Arbeitskreise tragen dazu bei, inhaltliche Konzepte und Strategien grüner Politik für den Kreisverband zu entwickeln und die Arbeit daran sowie die Mitglieder im Kreisverband ortsübergreifend zu vernetzen. Sie müssen in ihren Grundstrukturen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Das Nähere regelt die Arbeitskreisordnung. Die Kreismitgliederversammlung beschließt und ändert die Arbeitskreisordnung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

§ 13 GRÜNE JUGEND (GJ)

Der Kreisverband unterstützt die Gliederungen und Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg in seinem Tätigkeitsgebiet beim Aufbau von örtlichen Strukturen und ihrer politischen Arbeit.

§ 14 Rechnungsprüfer*innen

  1. Die Rechnungsprüfer*innen prüfen den von dem*der Kreisschatzmeister*in erstellten Rechenschaftsbericht vor der Vorlage an die Kreismitgliederversammlung. Sie haben jederzeit das Recht zur Einsichtnahme in die Buchführung des Kreisverbandes.
  2. Es sind zwei Rechnungsprüfer*innen auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Diese dürfen nicht Vorstandsmitglieder oder Beschäftigte der zu prüfenden Gliederung sein. Eine vorzeitige Abwahl ist mit einfacher Mehrheit durch die Kreismitgliederversammlung möglich. Der Antrag auf Abwahl bedarf der Ankündigung in der Tagesordnung. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines*einer Rechnungsprüfer*in ist eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit möglich.

§ 15 Öffentliche Wahlen

  1. Der Kreisverband und die Ortsverbände sind berechtigt, zu Kommunalwahlen nach Anhörung des Landesvorstands Wahlbündnisse einzugehen. Wahlbündnisse bedürfen der Zustimmung einer
    Mitgliederversammlung des jeweiligen Gebietsverbandes.
  2. Die Bewerber*innen zu öffentlichen Wahlen werden durch die jeweilige Wahlkreisversammlung
    in geheimer Wahl nach den Bestimmungen des betreffenden Wahlgesetzes und der zugehörigen Verordnungen gewählt.

§ 16 Streitigkeiten und Ordnungsmaßnahmen

  1. Über Streitigkeiten innerhalb des Kreisverbands, insbesondere Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Kreissatzung, sowie die Anfechtung von Wahlen und Entscheidungen der Organe des Kreisverbands und der Ortsverbände entscheidet das entsprechend der Landesschiedsordnung zuständige Schiedsgericht.
  2. Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die Grundwerte der Partei verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in einem Maß beeinträchtigt, das einen
    Ausschluss noch nicht rechtfertigt, kann auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung,
    des Kreisvorstands, der Ortsmitgliederversammlung oder des Ortsvorstands, dem das Mitglied
    angehört, eine Parteiordnungsmaßnahme nach § 15 Abs 1 der Landessatzung beim zuständigen Schiedsgericht beantragt werden.
  3. Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann auf Antrag der Kreismitgliederversammlung, des Kreisvorstands, der Ortsmitgliederversammlung oder des Ortsvorstands, dem das Mitglied angehört, durch das zuständige Schiedsgericht ausgeschlossen werden.
  4. Die Enthebung aus Funktionen des Kreisverbands bzw. der im Kreisverband organisierten Orts-
    verbände ist angezeigt, wenn diese zur Schädigung der Partei, zu persönlichem Vorteil oder zu Verhandlungen oder Stellungnahmen, für die andere Organe zuständig sind, missbraucht worden sind.

§ 17 Kostenerstattungen

  1. Der Kreisverband erstattet den Mitgliedern jene Kosten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Partei im Auftrag des Vorstands oder der Kreismitgliederversammlung entstehen. Es gilt die Erstattungsordnung des Landesverbands in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Kreisverband erstattet auf vorherigen Antrag die Kosten für bis zu zwei Mitglieder des Kreisverbandes, die an der Sitzung einer Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) teilnehmen. Gibt es für eine LAG-Sitzung insgesamt mehr als zwei Interessenbekundungen bzw. mehr als eine Interessensbekundung eines Mannes, entscheidet der Kreisvorstand, wem die Kosten erstattet werden.
  3. Anträge auf Kostenerstattung müssen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Entstehung und jedenfalls bis zum 31. Januar des Folgejahrs (es gilt die jeweils kürzere Frist) in Schriftform mit Beifügung der Originalbelege bei der*dem Kreisschatzmeister*in eingereicht werden (Ausschlussfrist).

§ 18 Auflösung oder Verschmelzung

Über eine eventuelle Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbands entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Über die Verwendung des Vermögens des Kreisverbands hat die Kreismitgliederversammlung gleichzeitig mit einfacher Mehrheit Beschluss zu fassen. Der Beschluss der Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbands bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder des Kreisverbands mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Bestätigung werden alle Mitglieder binnen 30 Tagen nach Fassung des Auflösungsbeschlusses in Schriftform aufgefordert. Für den Eingang der Bestätigungen beim Kreisverband ist eine Frist von mindestens 14 Tage zu setzen.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung am 25.09.2023 in Kraft. Frühere Satzungen treten mit Inkrafttreten außer Kraft.

Finanz- und Beitragsordnung 

§ 1 Mitgliedsbeiträge

  1. Im Regelfall entspricht der Mitgliedsbeitrag mindestens 1 % der monatlichen Nettoeinkünfte des Mitglieds. Der Mindestbeitrag liegt bei 8 Euro pro Monat.
  2. Für Schüler*innen und Studierende beträgt der Mindestbeitrag 3 Euro pro Monat.
  3. Bezieht ein Mitglied nachweislich Leistungen der Grundsicherung nach SGB II, wird der Beitrag auf 1 Euro pro Monat reduziert. Im Einzelfall kann der Kreisvorstand den Beitrag auch für Mitglieder reduzieren, die eine vergleichbare finanzielle Lage darlegen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Kreisverband mitzuteilen, wenn die Gründe der Beitragsreduzierung entfallen.

§ 2 Ortsverbände

  1. Im Haushaltsplan des Kreisverbandes wird ein Budget für die politische Arbeit der Ortsverbände vorgesehen.
  2. Ortsverbände ohne eigene Kasse bedürfen bei ihren Ausgaben für die politische Arbeit der vorherigen Absprache mit dem Kreisvorstand und dessen Zustimmung. Nach der Zustimmung des Kreisvorstands werden die Ausgaben vom Kreisverband übernommen.
  3. Von Ortsverbänden mit einer eigenen Kasse wird ebenfalls eine Abstimmung ihrer Ausgaben mit dem Kreisvorstand erwartet.

§ 3 Ortsverbände mit eigener Kasse

  1. Der Ortsvorstand eines Ortsverbandes mit eigener Kasse ist für die ordnungsgemäße Kassenführung und Vermögensverwaltung des Ortsverbandes und für die rechtzeitige Übergabe der Rechnungslegung an die*den Kreisschatzmeister*in verantwortlich.
  2. Die*der Kreisschatzmeister*in überwacht die ordnungsgemäße Kassenführung und Vermögensverwaltung der Ortsverbände mit eigener Kasse.

§ 4 Schlussbestimmung

Diese Finanz- und Beitragsordnung tritt durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung am 25.09.2023 in Kraft. Frühere Finanz- und Beitragsordnungen treten mit Inkrafttreten außer Kraft,

Arbeitskreisordnung 

§ 1 Sitzungen

  1. Die Arbeitskreise kommen mindestens zwei Mal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Sitzungen können auch digital oder hybrid stattfinden und sind grundsätzlich öffentlich, mindestens mitgliederöffentlich. Die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht. Die Sprecher*innen geben rechtzeitig mit einer vorläufigen Tagesordnung den nächsten Termin dem Kreisvorstand und der Kreisgeschäftsstelle bekannt. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen und die Beschlüsse sind zu protokollieren.
  2. Jedes an einer Sitzung teilnehmende Mitglied des Kreisverbandes ist stimmberechtigt.

§ 2 Sprecher*innen

  1. Die Arbeitskreise wählen unter Anwendung des Frauenstatus alle zwei Jahre auf ihrer Sitzung ihre Sprecher*innen, die Mitglieder der Partei sein müssen. Sie übernehmen die Terminkoordination und Einladung, sind für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen verantwortlich und geben den aktiven Mitgliedern Möglichkeiten zur Mitwirkung an der Tagesordnung und Schwerpunktsetzung und koordinieren die Arbeit nach demokratischen Grundsätzen.
  2. Der Kreisvorstand beauftragt die Sprecher*innen mit der Pflege der jeweiligen E-Mailverteiler und erlaubt ihnen die Nutzung zu satzungsgemäßen Zwecken, soweit es zur Sicherstellung der Arbeit erforderlich ist. Ob diese Verteiler als Debatten- oder reine Info-Verteiler genutzt werden, entscheidet in der Regel der jeweilige AK. Die Sprecher*innen müssen sich zu einem vertraulichen Umgang verpflichten und nach Ende der Tätigkeit alle Zugänge und Daten zurückgeben bzw. löschen. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§ 3 Beschlüsse, Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit

  1. In der Regel führen die Arbeitskreise ihre Debatten in ihren Sitzungen und fassen darin ihre Beschlüsse. Über politische Beschlüsse wird der Kreisvorstand umgehend unterrichtet.
  2. Das Organisieren von eigenen öffentlichen Veranstaltungen sowie die Unterzeichnung von Aufrufen, Erklärungen, Pressemitteilungen und Öffentlichkeitsarbeit bedürfen der vorherigen Absprache mit dem Kreisvorstand und dessen Zustimmung.

§ 4 Vernetzung mit der Partei

  1. Die Arbeitskreise sind aufgefordert sich mit den jeweiligen Landesarbeitsgemeinschaften zu vernetzen.
  2. Kreisvorstand und Kreistagsfraktion benennen Ansprechpersonen für den jeweiligen Arbeitskreis.

§ 5 Auflösung

  1. Der Kreisvorstand kann einen Arbeitskreis auflösen, wenn dieser gegen Satzung, Ordnung oder Grundwerte der Partei bzw. des Kreisverbandes verstößt, sonstiger Schaden für die Partei und den Kreisverband entsteht oder wenn die formalen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. Die formalen Voraussetzungen sind dabei insbesondere, dass eine kontinuierliche Arbeit stattfindet oder regelmäßig Sprecher*innen gewählt werden. Dazu sind die jeweiligen Sprecher*innen anzuhören.
  2. Gegen die Entscheidung des Kreisvorstands kann gegenüber der nächsten Kreismitgliederversammlung Widerspruch eingelegt werden, welche mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.

§ 6 Schlussbestimmung

Diese Arbeitskreisordnung tritt durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung am 25.09.2023 in Kraft.

Anhang 

Ortsverbände

OrtsverbandTätigkeitsgebiet

Bad Krozingen

Bad Krozingen; Hartheim am Rhein

Badenweiler

Badenweiler

Bötzingen-Eichstetten-Gottenheim

Bötzingen; Eichstetten am Kaiserstuhl; Gottenheim

Breisach am Rhein

Breisach am Rhein; Vogtsburg im Kaiserstuhl

Dreisamtal

Buchenbach; Kirchzarten; Oberried; St. Peter; St. Märgen; Stegen

Ehrenkirchen

Ehrenkirchen

Gundelfingen

Glottertal; Gundelfingen; Heuweiler

Hexental

Au; Bollschweil; Horben; Merzhausen; Sölden; Wittnau

Hochschwarzwald

Breitnau; Eisenbach; Feldberg; Friedenweiler; Hinterzarten; Lenzkirch; Löffingen; Titisee-Neustadt; Schluchsee

Ihringen

Ihringen; Merdingen

March-Umkirch

March; Umkirch

Markgräflerland

Auggen; Buggingen; Müllheim im Markgräflerland; Neuenburg am Rhein; Sulzburg

Schallstadt

Ebringen; Pfaffenweiler; Schallstadt

Staufen-Münstertal

Münstertal/Schwarzwald; Staufen im Breisgau

Arbeitskreise

ArbeitskreisKreisverbandübergreifend

Bildung

 

Klimaschutz

Freiburg

Mobilität

Emmendingen; Freiburg

Regionale Landwirtschaft und Ernährung

Emmendingen; Freiburg