Kreistagsfraktion: Antrag auf Umsetzung des Chancengleichheitsgesetzes

Antrag auf Umsetzung des Chancengleichheitsgesetzes  (Antwort der Landrätin)

Die Kreistagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen beantragt – nach § 29 (1) und § 19 (3) der Landkreisordnung – das Thema Umsetzung des Chancengleichheitsgesetzes im Landkreis auf die Tagesordnung der nächsten Kreistagssitzung zu setzen und dem Kreistag über nachstehende Fragen zu berichten:

  1. Seit wann ist in unserem Landkreis die Stelle einer Chancengleichheitsbeauftragten besetzt bzw. soll sie besetzt werden? Welcher Stellenumfang ist für diese Stelle vorgesehen?
  2. Welche Ausstattung hat diese Stelle mit Sachmitteln und Personalressourcen?
  3. Wo ist die Stelle organisatorisch angegliedert?
  4. Welche Aufgaben nimmt die Chancengleichheitsbeauftragte zu welchen Teilen innerhalb der Verwaltung und außerhalb der Verwaltung im Rahmen der Aufgabenfelder der Gleichstellung im Landkreis wahr?
  5. Gibt es im Landkreis einen Chancengleichheitsplan?

5 a) In welchen Abständen wird der Chancengleichheitsplan aktualisiert? Welche Daten erfasst der Chancengleichheitsplan?

5 b) Welche Maßnahmen sind im Chancengleichheitsplan des Landkreises festgelegt, um Frauen und Männern dieselben Aufstiegschancen zu ermöglichen und um den Anteil der Frauen in Führungspositionen zu erhöhen? (Maßnahmen, um den Wiedereinstieg und den beruflichen Aufstieg nach einer Familienphase zu erleichtern? Maßnahmen, um Aufstiegschancen auch in Teilzeit zu bieten? Spezielle Qualifizierungsangebote, um den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen?…..)

5 c) Wenn es noch keinen Chancengleichheitsplan gibt, für wann ist ein solcher geplant?

Begründung:

Im Februar 2016 wurde vom Landtag von Baden-Württemberg das Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg(Chancengleichheitsgesetz) beschlossen.

Chancengleichheit für Frauen und Männer und die gerechte Verteilung von Einfluss zwischen den Geschlechtern ist ein Versprechen des Grundgesetzes, das angesichts der bestehenden Ungleichheiten in vielen gesellschaftlichen Bereichen noch nicht eingelöst ist. Kommunen haben hier eine wichtige Funktion und Vorbildfunktion. Besser als es das Chancengleichheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg ausdrückt, könnten wir es nicht formulieren. Wir zitieren es deshalb nachfolgend:

Das Chancengleichheitsgesetz des Landes verpflichtet die Kommunen:

„§ 24: Die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist auch eine kommunale Aufgabe. Die Gemeinden sowie Stadt- und Landkreise wirken auf die Chancengleichheit und Gleichstellung von Frauen in allen kommunalen Bereichen, insbesondere in Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und Ausbildung, Familie, sowie in den Bereichen der sozialen Sicherheit hin. Sie stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass Frauen gefördert und gestärkt werden und Chancengleichheit als durchgängiges Leitprinzip in allen kommunalen Aufgabenbereichen berücksichtigt sowie inhaltlich und fachlich begleitet wird.“

Dieser Aufgabe soll ich auch unser Landkreis engagiert stellen.

„§ 25: In jedem Stadt- und Landkreis ist eine hauptamtliche Chancengleichheitsbeauftragte zu bestellen, die die Frauenförderung und gesellschaftliche Gleichstellung von Frauen und Männern wahrnimmt. Sie ist in der Ausübung ihrer behördeninternen Aufgaben nicht an Weisungen gebunden. Die Beauftragten nach § 25 Absätze 1 und 2 wirken behördenintern auf die Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Familie, Beruf und Verwaltung hin.
Neben diesen behördeninternen Aufgaben obliegt es darüber hinaus den Beauftragten nach § 25 Absatz 1 auch, die gesellschaftliche Position der Frauen zu stärken und zu fördern. …“

 

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