Antrag auf Änderung der Hauptsatzung

Sehr geehrte Frau Störr-Ritter,

der von der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen im Verwaltungs- und Finanzausschuss mündlich gestellte Antrag wurde nicht, wie im Sachverhalt dargestellt, in die Neufassung des Beschlussvorschlags übernommen. Im Beschlussvorschlag unter 1. steht genau das Gegenteil dessen, was wir beantragt haben.

Wir halten unseren Antrag aufrecht und reichen ihn hiermit schriftlich ein.

Mit freundlichen Grüßen
Leopold Winterhalder, Dr. Karin Müller-Sandner, Dora Pfeifer-Suger

Antrag zu Top 4 Kreistagssitzung vom 16.07.2018, Drs. 64b/2018 – Änderung der Hauptsatzung

Die Präambel wird gestrichen und in der Hauptsatzung die weibliche und männliche Form verwendet (z. B. Kreisrätin/Kreisrat, Landrätin/Landrat)

Begründung:

Die Verwendung der weiblichen und männlichen Form sollte mittlerweile eine Selbstverständlichkeit sein. Stattdessen besteht das Landratsamt auf der veralteten längst überholten rein männlichen Form. Dies ist nicht geschlechtergerecht und daher inakzeptabel. Die Verwendung der rein männlichen Form widerspricht zudem dem Erlass des Innenministeriums vom 10. März 1988. Dort steht ausdrücklich, dass Männer und Frauen sprachlich zu berücksichtigen sind.

In Zeiten, als Frauen kein Wahlrecht und nur selten politische Funktionen innehatten, war die Verwendung der alleinigen männlichen Form üblich. Mittlerweile sind jedoch Frauen längst auch Abgeordnete, Kreisrätinnen, Gemeinderätinnen, Landrätinnen und Bürgermeisterinnen und können in den Satzungen und anderen Dokumenten sprachlich nicht ignoriert werden.

Gleichberechtigung und Gleichwertigkeit muss auch in der Sprache zum Ausdruck kommen. Die deutsche Grammatik kennt nun einmal die weibliche und die männliche Form auch für Funktionsbezeichnungen.

Auch wenn der Kreistag in Breisgau-Hochschwarzwald immer noch stark männerdominiert ist, berechtigt es nicht, in der Hauptsatzung die weiblichen Kreistagsmitglieder sprachlich zu ignorieren.

Die vorgesehene Formulierung – „Der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald achtet das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichheit vor dem Gesetz wie auch die Gleichstellung von Frau und Mann umfassend. Soweit in dieser Satzung Funktionsbezeichnungen in männlicher Form verwendet werden, so erfolgt dies lediglich aus Gründen der sprachlichen und rechtlichen Klarheit. Die Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen“. – ist ein Widerspruch in sich und rechtlich fragwürdig.

Tatsächlich wird das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichheit von Mann und Frau nicht geachtet, sondern missachtet. Funktionsbezeichnungen nur in männlicher Form zu verwenden, widerspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichberechtigung von Mann und Frau.

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