Parteiamt

Ein Parteiamt hat man inne, wenn eine Person bei einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in eine Parteifunktion gewählt wird. Klassisches Bespiel für eine Parteifunktion ist, ein gewähltes Mitglied des Vorstandes zu sein.

Man bezeichnet Personen, die ein Parteiamt bekleiden auch als Partei-Funktionäre. Sprich, sie üben eine Funktion für eine Partei aus. Die Bezeichnung Funktionär trifft unabhängig davon, ob eine Person unentgeltlich oder entgeltlich dieses Parteiamt bekleidet, zu.

Für Parteiämter muss man sich in einer Versammlung bewerben und mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder schriftlich, in geheimer Wahl gewählt werden. Die Bewerbung kann schriftlich und oder mündlich erfolgen. Die Bewerbung muss nicht vorzeitig angezeigt werden. Eine Bewerbung ist bis kurz vor dem Wahlgang der entsprechenden Position möglich.

Voraussetzung für die Bewerbung zu einem Parteiamt

  • Die Person muss Mitglied der Partei sein
  • Die Person darf nicht gleichzeitig Mitglied einer anderen Partei sein.

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