Kassenprüfer*innen

Kassenprüfer*in ist ein äußerst wichtiges Amt. Wo klar ist, dass eine konsequente und fachlich korrekte Prüfung der Parteikasse erfolgt, ist der Anreiz zum „Mauscheln“ gering.

Somit sind Kassenprüfer*innen die Rückversicherung, die die Partei-Gliederung vor Finanzskandalen bewahrt. Und machen wir uns nichts vor: Wo die Versuchung groß ist, ist der Skandal nicht weit.

WELCHE AUFGABEN HAT EIN*E KASSENPRÜFER*IN?

Die Kasse der Parteigliederung muss nach Parteienrecht einmal im Jahr geprüft werden.

Der Aufwand für die Tätigkeit ist begrenzt. Dieser ist abhängig von der Anzahl der Mitglieder und von der Agilität der Gliederung. Natürlich hängt der Aufwand auch davon ab, wie intensiv (also wie genau) Belege von den Prüfer*innen geprüft werden.

Folgende Sachverhalte sind zu prüfen:

  • Prüfung auf Vollständigkeit der Belege (inklusive Bargeldgeschäfte und Barbelege)
  • stichpunktartige Prüfung der Belege samt korrekter Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben.
  • Prüfung des Einzugs der Mitgliedsbeiträge
  • Prüfung der Forderungen und Verbindlichkeiten
  • Prüfung des Vermögens
  • Prüfung, ob die gesetzlichen Buchungsvorschriften eingehalten wurden
  • Abgabe eines schriftlichen Testats mit Signatur.

Zeitlicher Aufwand

Der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit ist gering. Die Prüfung erfolgt einmal im Jahr. Je nach Größe (Anzahl der Mitglieder) der Parteigliederung und der Intensität der Prüfung sind es einige Stunden bis zu maximal wenigen Tagen.

Bestimmt wird der Aufwand vom Einsatz der Kassenprüfer*innen selbst.

WIE VIELE KASSENPRÜFER*INNEN MÜSSEN JE GLIEDERUNG GEWÄHLT WERDEN?

Es müssen zwei Personen gewählt werden, die die Kasse prüfen.

WER KANN ZUR*M KASSENPRÜFER*IN GEWÄHLT WERDEN?

Parteimitglieder, die nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sind oder aber Personen außerhalb der Partei.

Ideal sind Kandidat*innen, die in dieser Aufgabe keinen „Freundschaftsdienst“ für den Vorstand sehen, sondern sich der Bedeutung einer sachgerechten Kassenführung bewusst sind.

Sinnvoll ist auch, dass die Kassenprüfer*innen immer wieder wechseln. So soll sichergestellt werden, dass mit einem frischen, unverbrauchten Blick die Kasse geprüft wird und die persönlichen Beziehungen zwischen Kassierer*in und Prüfer*innen, nicht zu eng werden.

WAS MUSS DER BERICHT DER KASSENPRÜFER*INNEN ENTHALTEN?

Es gibt keine Vorschriften wie umfangreich ein Kassenprüfbericht sein muss.

Der Bericht sollte aber folgende Aussagen enthalten:

  • Wie wurde die Kasse geprüft (zum Beispiel „stichpunktartige Prüfung der Belege“ – oder gab es eine „Vollprüfung“)?
  • Wann wurde die Kasse geprüft?
  • Wie wurde die Kasse geführt (zum Beispiel: „mit großer Sorgfalt und sachgerecht“)?
  • Gab es Beanstandungen und wenn ja, welche?
  • Welche Verbesserungsmöglichkeiten schlagen die Prüfer*innen vor?
  • Datum des Berichtes und Unterschrift der Kassenprüfer*innen

Der Prüfbericht wird dem Versammlungsprotokoll in schriftlicher Form hinzugefügt.

ANTRAG AUF ENTLASTUNG DES*DER KASSIERERS*IN

Auf der Jahreshauptversammlung erfolgt zunächst der Kassenbericht durch den*die Kassierer*in. Die Mitglieder stellen danach Fragen zum Bericht wie Verständnisfragen oder Nachfragen zu einzelnen Sachverhalten. Nach Klärung dieser Rückfragen kommt der Einsatz der Kassenprüfer*innen.

Sie stellen ihren Prüfungsbericht zum Stand der Kasse und zur Kassenführung vor. Auch hierzu gibt es eine Aussprache mit der Mitgliedschaft. Die Kassenprüfer*innen geben am Ende ihres Berichtes der Versammlung eine Empfehlung hinsichtlich der Entlastung des*der Kassierer*in.

Gibt es keine Fragen mehr, wird aus der Mitgliedschaft oder durch die Kassenprüfer*innen die Entlastung des*der Kassierers*in beantragt. Bei Ungereimtheiten ist auch eine Nichtentlastung möglich.

WAS IST, WENN DIE*DER KASSIERER*IN NICHT ENTLASTET WIRD?

Es können trotzdem Vorstandswahlen und damit auch des*der Kassierers*in stattfinden.

In einer nachfolgenden Mitgliederversammlung kann gegebenenfalls die Entlastung des*der Kassierer*in noch erfolgen, sofern eine Bereinigung der bemängelten Sachverhalte erfolgen konnte.

Ist eine Bereinigung der Sachverhalte nicht möglich, sollte in jedem Fall der Landesverband mit eingeschaltet werden, da sich eventuell nach Parteiengesetz ein meldepflichtiger Sachverhalt ergeben hat. Es muss ferner geprüft werden, ob sich aus den Sachverhalten eventuell strafrechtliche Konsequenzen ergeben.