Direktkandidat*in

Bei Bundes-, Landtagswahlen gibt es jeweils eine Erststimme und eine Zweitstimme, die der*die Wähler*in vergeben kann. Mit der Erststimme wird der*die Direktkandidat*in gewählt. Mit der Zweitstimme der*die Listenkandidat*in. (Möglich ist auch, mit der Zweitstimme die Liste statt eine bestimmte Kandidat*in anzukreuzen.)

ERSTSTIMME = DIREKTKANDIDAT*INNEN-STIMME

Mit der Erststimme wird der*die Kandidat*in des Stimmkreises gewählt. Die Wähler*innen können ihre Stimme eine*r Kandidat*in geben, den*die die Parteien speziell zur direkten Vertretung für diesen Stimmkreis aufgestellt haben.

AUFSTELLUNG DIREKTKANDIDAT*IN

Direktkandidat*innen werden von den Mitgliedern bzw. Delegierten einer Partei, die in dem jeweiligen Stimmkreis (Bundestagswahl = „Wahlkreis“) wohnhaft sind, aufgestellt. Das heißt: Selbst wenn man nicht in einer der Kreisverbände im Stimmkreis als Mitglied gemeldet ist, ist man stimmberechtigt, wenn man im Gebiet des Stimmkreises mit dem Erstwohnsitz gemeldet ist. Bei Listenkandidat*innen erstellt eine Partei eine Rangliste für eine bestimmte Region.

WANN IST EINE PARTEI ODER EIN*E KANDIDAT*IN FÜR EINE WAHL ZUGELASSEN?

Voraussetzung der Parteien für die Aufstellung einer*s Kandidat*en ist, dass sie*er zur jeweiligen Wahl zugelassen ist. Ferner, dass der*die Kandidat*in im Stimmkreis das passive Wahlrecht hat. Über die rechtmäßige Zulassung einer Partei und eines*r Kandidat*in zu einer Wahl entscheidet der Wahlausschuss eines Stimmkreises.

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