Um Mitgliedern eine Teilnahme zu einer Versammlung zu ermöglichen, ist eine Ladungsfrist einzuhalten.
Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Termin liegen soll (Ladungsfrist), …
www.gesettze-im-internet.de §217 Ladungsfrist – ZPO
Die gültige Ladungsfrist ist den jeweiligen Satzungen der einzelnen Gliederungen zu entnehmen.
Es können somit unterschiedliche Ladungsfristen je nach Gliederung und Gremium zum tragen kommen.
Die Ladungsfristen zur Aufstellung von Kandidaten und Listen für
- Europa-,
- Bundestags-,
- Landtags-,
- Landrats-,
- Kreistags-,
- (Ober-)Bürgermeister-,
- Stadtrats- bzw. Gemeinderatswahlen
können gegebenenfalls von den in der Satzung getroffenen Regelungen abweichen. Es sind die in der Gesetzgebung getroffenen Regelungen zur Ladungsfrist zu berücksichtigen.
FORM DER LADUNG
Die Ladung muss schriftlich erfolgen. Je nach den getroffenen Regelungen in der Satzung gibt es die Möglichkeit die Ladung per Mail und / oder postalisch durchzuführen.
WIRKSAMKEIT EINER LADUNG
Eine Einladung ist nur dann wirksam, wenn sie form- und fristgerecht erfolgte.
FESTSTELLUNG DER WIRKSAMKEIT EINER LADUNG
Die Wirksamkeit einer Ladung wird am Anfang der Versammlung durch die anwesenden Mitglieder festgestellt. Sie ist im Versammlungs-Protokoll zu dokumentieren.