Parteienfinanzierung

Parteien finanzieren sich durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • Staatliche Mittel

Parteiengesetz

Das Parteiengesetz regelt, wie sich Parteien finanzieren und in welcher Höhe sie staatliche Mittel als Teilfinanzierung erhalten. Maßstab für die Verteilung dieser Mittel ist die Verwurzelung der Parteien in der Gesellschaft. Diese wird zum einen daran gemessen, wie viele Stimmen eine Partei bei der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl und den jeweils letzten Landtagswahlen erzielt hat. Zum anderen wird der Umfang der Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge und rechtmäßig erlangten Spenden zugrunde gelegt.

www.bundestag.de/parteienfinanzierung/

Das Parteiengesetz hat dem Präsidenten des Deutschen Bundestages im Paragrafen 19a Absatz 1 die Exekutivaufgabe übertragen, jährlich zum 15. Februar die Höhe der staatlichen Mittel festzulegen, die den anspruchsberechtigten Parteien zufließen.

www.bundestag.de/parteienfinanzierung/

Im Parteiengesetz finden sich in folgenden Paragraphen Aussagen zur Parteienfinanzierung

  • § 18 Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung
  • § 19 Antragstellung für die staatliche Teilfinanzierung
  • § 19a Festsetzungsverfahren
  • § 20 Abschlagszahlungen
  • § 21 Bereitstellung von Bundesmitteln und Auszahlungsverfahren sowie Prüfung durch den Bundesrechnungshof
  • § 22 Parteiinterner Finanzausgleich

Öffentliche Rechnungslegung

Aufgrund der staatlichen Mitfinanzierung der Parteien sind Parteien zur öf

Öffentlichen Rechnungslegung verpflichtet.

Weiterführende Links:

Mitgliedsbeitrag Bündnis 90/Die Grünen

Verfassung Parteienfinanzierung

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